Aktuelles aus der Rechtsprechung / Änderungen


20.02.2019                                                                                                                                          Auflösung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags kann nicht verlangt werden

Das Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 21.12.2018 (Az. 6 K 4230/17) kürzlich, dass die Pflegeheimbewohnerin ihre Bestattungsvorsorge in Höhe von insgesamt 10.500 € nicht auflösen muss, um das beantragte Pflegewohngeld zu erhalten. Von der Klägerin kann nicht verlangt werden, die zur Sicherung der dereinstigen Bestattung geschlossenen Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge aufzulösen und die darauf gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 10.500 € für die Investitionskosten einzusetzen. Der Einsatz des „Vermögens Bestattungsvorsorge“ stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12 dar, urteilten die Richter.

Ob die Bestattungsvorsorge der Höhe nach angemessen ist, beurteilt sich grundsätzlich anhand der vorgesehenen Leistungen und der örtlichen Preise für eine Bestattung. Das für die Bestattung beauftragte Bestattungsunternehmen hatte in seiner Kostenaufstellung für die gewünschte Erdbestattung, Gesamtkosten in Höhe von 9.541,31 € errechnet. Das Gericht sah angesichts des Betrags keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesamtkosten für die dereinstige Bestattung unangemessen hoch seien. Vielmehr lägen im Hinblick auf die Ausgabe der Stiftung Warentest, Spezial Bestattungen (März 2013), wonach sich die Kosten für eine Erdbestattung zwischen 4.287 € (durchschnittlich einfache Erdbestattung) und 12.152 € (durchschnittliche gehobene Erdbestattung) bewegen, im Rahmen des Üblichen.

1.000 € für Kostensteigerung zulässig

 

Den Differenzbetrag von rund 1.000 € zwischen den veranschlagten Bestattungskosten in Höhe von 9.541,31 € und der dafür vorgesehenen finanziellen Absicherung im Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in Höhe von 10.500 €, erachtete das Gericht zur Abfederung zukünftiger Preissteigerungen für uneingeschränkt zulässig. Bisher wurden üblicherweise Beträge in Höhe von bis zu 500 € hierfür berücksichtigt.

 

Das von der beklagten Behörde vorgetragene Argument, dass die bisherige Lebensführung der Klägerin, die schon immer in bescheidenen Verhältnissen gelebt habe, darauf schließen lasse, dass die Bestattungsvorsorge unangemessen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Zutreffend stellte es fest, dass die Anerkennung einer angemessenen Bestattungsvorsorge als Schonvermögen im Sinne der Härtefallregelung auf dem Gedanken der Selbstbestimmung und Menschenwürde beruht und deshalb die konkreten finanziellen Lebensumstände des Betroffenen nicht dazu führen dürfen, die Gestaltungswünsche und Kosten für seine Bestattung im Einzelfall bis auf das Sozialhilfeniveau einzuschränken. Die Grenze des Angemessenen sei erst dann überschritten, wenn sich die konkreten Gestaltungswünsche und deren Kosten im Einzelfall als völlig überzogen oder luxuriös erweisen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass vorhandenes Vermögen zielgerichtet und ausschließlich deshalb für die Bestattungsvorsorge verwendet wurde, um staatliche Leistungsansprüche zu erhalten.

 

Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.


20.02.2019 Bestattungsvorsorge – ohne Grabpflege – von 10.500 Euro ist angemessen

Bei der Prüfung des Vermögens im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen werfen die Sozialämter ein besonderes Augenmerk auf die Bestattungsvorsorge, denn diese stellt grundsätzlich Vermögen dar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 11.12.2003, Az. 5 C 84/02; BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R) müssen Sozialämter angemessene Beträge zur Bestattungsvorsorge verschonen. Das bedeutet, sie dürfen nicht verlangen, dass diese für die Begleichung von z. B. Heimkosten eingesetzt werden. Das gilt entsprechend für das sogenannte Pflegewohngeld, welches unter den Voraussetzungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) gewährt wird.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.12.2018, Az. 6 K 4230/17 (rechtskräftig)

 

Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.


13.11.2018 Staatsanwaltschaft Duisburg ermittelt gegen Ärztinnen und Ärzte des städtischen Rettungsdienstes Duisburg

Die Staatsanwaltschaft (StA) Duisburg ermittelt seit längerem gegen alle Ärztinnen und Ärzte des städtischen Rettungsdienstes Duisburg wegen Abrechnungsbetruges bei Todesbescheinigungen.

Der ehemalige Leiter des Rettungsdienstes hatte auf den Notarztfahrzeugen einen Pauschal-Abrechnungsbogen (75 Euro) verteilt, was Gegenstand der Ermittlungen geworden war.

Offensichtlich hatte die StA Duisburg nun die Ermittlungen ausgeweitet und auch Liquidationen anderer Ärzte überprüft.
 
Neu ist, dass zumindest bei der StA Duisburg auch die Bestatterinnen und Bestatter wegen Beihilfe zum Abrechnungsbetrug im Fokus der Ermittlungen stehen, wenn überhöhte oder falsch ausgestellte Arztrechnungen ungeprüft an die Angehörigen weitergegeben oder weiterbelastet werden.

 

Eine Ärzteliquidation nach GOÄ darf nur die folgenden Positionen enthalten:

  • Ziffer 100 GOÄ, Wert 33,51 EUR (Faktor 2,3) oder mit schriftlicher Begründung 51,- EUR
  • Fahrtkosten nach § 8 GOÄ oder nach § 9 GOÄ
  • eventuell Formularkosten bis 2,- EUR
  • Alle weiteren Ziffern und Zuschläge sind nicht abrechnungsfähig!
  • Die Ärzteliquidation muss die Angehörigen als Rechnungsempfänger ausweisen, nicht das Bestattungsunternehmen.
  • Eine Abrechnung mit einem Pauschalbetrag ist nicht zulässig, auch wenn der Betrag unterhalb der 75-Euro-Grenze liegt.

Quelle: Bestatterverband Nordrhein-Westfalen e.V.


12.07.2018 BGH – Facebook muss Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter gewähren

Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

 Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs


01.04.2017 Eigentumsvorbehalt

Der Freibetrag für das allgemeine Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII ist von 2.600,00 € auf 5.000,00€ pro Person angehoben worden.


1.10.2014 Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW)

Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in NRW (BestG NRW) wurde neu gefasst und überarbeitet und ist mit Wirkung vom 1.Oktober 2014 in Kraft getreten.